Magische Polarlichter

Kundeninformation für Flugreisende Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Vertragsstaaten, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, finden Sie im Internet unter www.icao.int > Bureaus > Legal Affairs and External Relations Bureau > Treaty Collection > Current lists of parties to multilateral air law treaties > „Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air“ vom 28.05.1999. Soweit dieses (noch) nicht anwendbar ist, gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Warschauer Abkommens. Den Text sowohl des Montrealer Übereinkommens als auch des Warschauer Abkommens finden Sie unter http://www.icao.int/secretariat/legal/Administrative%20Packages/mtl99_en.pdf. Hinweis an international reisende Fluggäste auf Regelung und allge- meine Haftungsbeschränkung nach dem Montrealer Übereinkommen. Eine Beförderung im internationalen Luftverkehr kann dem Montrealer Übereinkommen unterliegen, sofern nach Vereinbarung der Parteien der Abgangs- und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Das Montrealer Übereinkommen kann ebenfalls Anwendung finden, wenn Abgangs- und Bestimmungsort zwar imHoheitsgebiet nur eines Vertragsstaates liegen, aber eine Zwischen- landung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist. Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung des Luftfracht- führers für Tod oder Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck sowie für Verspätung und kann diese be- schränken. Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr 1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug- schein und Gepäckabschnitt, dessenBestandteil dieseBedingungen und Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins beför- dern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „Montrealer Übereinkommen“dasÜbereinkommen zur Vereinheitlichungbestimm- ter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999. 2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens, es sei denn, dass dieseBeförderung keine „InternationaleBeförderung“ imSinne dieses Übereinkommens ist. 3. Imübrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistun- gen des Luftfrachtführers (I) den imFlugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung. 4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt wer- den; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfracht- führers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem ersten abge- kürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als vereinbarte Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder in Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jewei- ligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführende Beförderungen gelten als eine Beförderung. 5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als Agent. 6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevoll- mächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vomLuftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließ- lich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten. 7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird demFlugschein- inhaber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luft- frachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Ver- spätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks. Für Gepäckschäden bei anderenBeförderungengelten insoweit dieentsprechendenBestimmun- gen in Tarifen und Beförderungsbedingungen. 8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestim- mungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde. Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht ange- treten wird. 9. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen, erforderliche Anreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor- weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen. 10. KeinAgent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfracht- führers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben. Hinweis auf Umfang der Haftung wegen Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperver- letzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 Son- derziehungsrechten gemäß der Definitiondes InternationalenWährungs- fonds (SZR) (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrt- unternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat. Vorschusszahlungen Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat der Luftfrachtführer innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensberechtig- ten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR. Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen des Montrealer Übereinkommens oder der genannten Son- dervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an IhreLuftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter. Hinweis aufHaftungsbeschränkung fürVerspätung vonFluggästen und Reisegepäck Für Verspätungsschäden haftet der Luftfrachtführer bei der Beförde- rung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 SZR je Reisenden, es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbarenMaßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat, oder die Ergreifung dieser Maß- nahmen unmöglich war. Der Luftfrachtführer haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass er alle zumutbaren Maß- nahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR begrenzt. Seit dem 17.05.2005 können daneben Rechte aus der Verordnung EG Nr. 261/04 vom 11.04.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste imFall der Nicht- beförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen bestehen. Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck Der Luftfrachtführer haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR. Bei auf- gegebenemReisegepäckbesteht eineverschuldensunabhängigeHaftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenemReisegepäck haftet das Luftfahrtunter- nehmen nur für schuldhaftes Verhalten. Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet. Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers Wenn der ausführende Luftfrachtführer nicht mit dem vertraglichen Luftfrachtführer identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Scha- densersatzansprüche an jeden der beiden Luftfrachtführer richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfrachtführers angegeben, so ist dieser der Vertrag schließende Luftfrachtführer. Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechli- che, wertvolle oder verderblicheGegenstände.Weitere Auskünfte erteilen die Fluggesellschaften oder der Reiseveranstalter. Gerichtliche Geltendmachung Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz sind innerhalb von zwei Jahren einzureichen, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen. Hinweis auf Regelung und allgemeine Haftungsbeschränkung nach dem Warschauer Abkommen Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer Zwischenlandung in einem anderen Land als dem Abgangsland, kann die Beförderung des Fluggastes demWarschauer Abkommen unterlie- gen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt. Siehe auch „Mitteilung an international reisende Fluggäste über Haftungsbegrenzung“. Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr 1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug- schein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins befördern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen im Zusammenhangmit der Beförderungerbringen; „Warschauer Abkommen“ das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Beförderung im internationalen Luftverkehr, gezeichnet inWarschau am 12. Oktober 1929, oder dieses Abkommen in der Fassung von Den Haag, gezeichnet am 28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt. 2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung des Warschauer Abkommens, es sei denn, dass diese Beförderung keine „Internationale Beförderung“ imSinne des Abkom- mens ist. 3. Imübrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistun- gen des Luftfrachtführers (I) den imFlugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung. 4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt werden; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist aus denTarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigenBestimmungen oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem ers- ten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als verein- barte Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder in den Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführende Beförderung gelten als eine Beförderung. 5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als dessen Agent. 6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevoll- mächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vomLuftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließ- lich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten. 7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugschein- inhaber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderun- gen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks, für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gel- ten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Beförderungsbedingungen. 8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestim- mungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde. Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht ange- treten wird. 9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. 10. Der Fluggastmuss selbst behördlich festgelegteReiseformalitäten erfüllen, erforderliche Ausreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor- weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen. 11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfracht- führers ist berechtigt, Bestimmungen diese Vertrages zu ergänzen, abzu- ändern oder aufzuheben. Mitteilung an international reisende Fluggäste über Haftungsbegrenzung Fluggäste, die ihre Flugreise in einem anderen Land als dem Land des Reiseantritts beenden oder unterbrechen, werden darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf die gesamte Flugreise einschließlich einer Flugstrecke gänzlich innerhalb des Reise- antrittslandes oder des Bestimmungslandes Anwendung finden können. Für Fluggäste, die eine Flugreise nach oder von den USA unternehmen oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischen- landung in den USA aufweist, sehen das Abkommen und weitere Sonder- vereinbarungen, die Bestandteil der anwendbaren Tarifbestimmungen sind, vor, dass die Haftung der Luftverkehrsgesellschaft, die diesen Flugschein ausgestellt hat, und bestimmter anderer Luftverkehrsgesell- schaften, die diesen Sondervereinbarungen unterliegen, für Tod und Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen auf nachgewiesene Schäden, maximal jedoch auf US $ 75.000 pro Fluggast begrenzt ist, und das die Haftung bis zu diesem Limit auch ohne Fahrlässigkeit des Luft- frachtführers gilt. Für Fluggäste, die mit einer Luftverkehrsgesellschaft reisen, die diesen Sondervereinbarungen nicht unterliegen, oder Fluggäste, die nicht nach oder von den USA reisen oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA nicht aufweist, ist die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen begrenzt auf etwa US $ 10.000 oder auf US $ 20.000. DieNamen der Luftverkehrsgesellschaften, die den Sondervereinba- rungen unterliegen, können auf Wunsch bei allen Flugscheinbüros dieser Luftverkehrsgesellschaften oder beimReiseveranstalter erfragt werden. Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen desWarschauer Abkommensoder der genanntenSondervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrs- gesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter. Anmerkung Das obige Limit von US $ 75.000 schließt Kosten der Rechtsver- folgung ein; falls ein Anspruch in einem Land erhoben wird, in dem Kosten der Rechtsverfolgung gesondert zuerkannt werden, beträgt das Limit US $ 58.000 ohne Einschluss der Kosten der Rechtsverfolgung. Hinweis auf die Verordnungen (EG) 2027/97 und 889/02 über dieHaftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen DieHaftung vonLuftfahrtunternehmenbzw. von Luftfahrtunterneh- men der Gemeinschaft i.S.d. Verordnungen entspricht derjenigen nach dem Montrealer Übereinkommen. „Luftfahrtunternehmen“ sind Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung. „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ sind Luftfahrtunternehmenmit einer von einemMitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung.

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