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Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie Sehr geehrte Damen und Herren, der Gesetzgeber hat neue Regelungen für Pauschalreisen beschlossen, die seit Juli 2018 angewendet werden. Verbraucher sollen dadurch noch besser geschützt sein als bisher. Wir als Ihr Reiseveranstalter haben jedoch die in der neuen Pauschalreiserichtlinie zusätzlich vorgesehenen P ichten schon in der Vergangenheit erfüllt, weil diese für uns selbstverständlich sind. Die Neuregelung umfasst zusätzliche Formalitäten. Für Buchungen müssen wir Sie vor Abschluss des Reisevertrages umfänglich über Ihre Rechte informieren. Um Ihre Zeit möglichst wenig zu beanspruchen, haben wir die Informationen einmal an dieser zentralen Stelle abgedruckt. Bitte lesen Sie sich die Informationen vor der Buchung sorgfältig durch. Unsere Kolleginnen und Kollegen werden Sie bei telefonischer Buchung danach fragen. Auch in Ihrem Reisebüro erhalten Sie einen Hinweis auf den Text. Wenn Sie diese Informationen zur Kenntnis genommen haben, bitten wir Sie mit „Ja, habe ich durchgelesen“ zu antworten. Bereits jetzt möchten wir uns für Ihre Mithilfe herzlich bedanken! Für Ihre Fragen stehen wir und Ihr Reisebüro Ihnen gerne zur Verfügung. Herzliche Grüße Ihr Team von 1AVista-Reisen Bei den in diesem Katalog angebotenen Kombinationen von Reiseleistungen handelt es sich um Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.1. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen 1AVista Reisen GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen 1AVista Reisen GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und – falls der Transport in der Pauschalreise inbegri en ist – zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. Die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302: – Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags. – Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen. – Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können. – Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätz-lichen Kosten – auf eine andere Person übertragen. – Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern. – Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung – Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. – Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. – Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. – Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/ oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. – Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet. – Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. 1AVista Reisen hat eine Insolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen (Versicherungsschein-Nr.: 760 90 449314484). Die Reisenden können diese Einrichtung (Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Tel.: +49 611 533-5859, www.ruv.de) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von 1AVista Reisen verweigert werden. Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

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