Rhein total 2023

11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Einzelleistungen, die er als Fremdleistungen lediglich vermittelt hat (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Der Reiseveranstalter haftet jedoch für solche Leistungen, soweit sich dies aus dem Gesetz ergibt oder oder wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist. 11.3 Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung sowie einer Auslandskrankenversicherung empfohlen. 12. Verjährung Reiserechtliche Ansprüche des Kunden (§§ 651k bis n BGB) verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. 13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über denWechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/ modes/air/safety/air-ban/index_de.htm 14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Der Kunde muss bei allen Reisen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitführen. Der Reiseveranstalter wird über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus demNichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 15. Information über die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens Der Reiseveranstalter nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren von einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die „Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.“. Sie kann unterfolgender Adresse kontaktiert werden: Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl; Tel. +49 78517957940, www.universalschlichtungsstelle.de. Reiseveranstalter: 1AVista Reisen GmbH Siegburger Str. 231 50679 Köln Tel.: 0221 99 800 800 Fax: 0221 99 800 869 info@1avista.de www.1avista.de HRB 60751 Amtsgericht Köln USt.-IdNr.: DE2547 12753 Stand: 03/2021 8.2 Ferner kann der Reiseveranstalter zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrags gehindert ist und den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrunds erklärt. 8.3 Tritt der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurück, verliert er seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und hat dem Kunden den Reisepreis, soweit dieser bereits gezahlt worden ist, unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu erstatten. 9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 9.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung die Durchführung der Reise, den Hausfrieden (auf dem Schiff oder im Hotel) oder die Mitreisenden derart nachhaltig stört oder seine Vertragspflichten derart verletzt, dass dem Reiseveranstalter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Reisevertrags nicht zugemutet werden kann. 9.2 Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 10. Mitwirkungspflichten des Kunden 10.1 Reiseunterlagen Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält. Außerdem hat der Kunde umgehend zu prüfen, ob die Angaben in den Reiseunterlagen den Daten in seinem Reisepass bzw. Ausweis entsprechen, und seine Mitreisenden zu einer solchen Prüfung anzuhalten. 10.2 Mängelanzeige/Abhilfeverlangen Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Versäumt der Kunde schuldhaft dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein und es besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters amUrlaubsort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 10.3 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. 10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Vertreter des Reiseveranstalters bzw. dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen. 11. Beschränkung der Haftung 11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Verträgen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz) bleiben von der Beschränkung unberührt. Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer. Der Sicherungsschein gilt nur für Pauschalreisen, die bis zum (einschließlich) gebucht wurden; Antritt oder Beendigung der Reise haben dagegen keine Bedeutung für seine Gültigkeit. Dem Reisenden steht im Fall der Insolvenz der / des gegenüber dem unten angegebenen Kundengeldabsicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch im Sinne des § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Bei Rückfragenwenden Sie sich bitte an: R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Telefon: +49 611 533-5859 Was müssen Sie imSchadenfall tun? www.reiseschaden.ruv.de Ihr Kundengeldabsicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden www.ruv.de R+V Allgemeine Versicherung AG Versicherungsschein-Nr.: 01 334 50 8913 001 0 07.20 Dr. Edgar Martin Julia Merkel R+V Allgemeine Versicherung AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Edgar Martin, Vorsitzender; Jens Hasselbächer, Tillmann Lukosch, Julia Merkel, Marc René Michallet. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334 Bitte beachten Sie: Ein Sicherungsschein ist keine Reiserücktrittsversicherung! 1AVista Reisen GmbH Siegburger Str. 231 50679 Köln 01.04.2022 760 90 449314484

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